BFSG – Barrierefreiheit
Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass alle Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderungen – gleichberechtigt darauf zugreifen können. Ziel ist es, Barrieren im digitalen Raum abzubauen und Inklusion zu fördern.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es betrifft Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten, insbesondere Online-Dienste. Reine B2B-Anbieter sind davon ausgenommen.
Wer ist betroffen?
Unternehmen, die barrierefreie digitale Angebote bereitstellen müssen:
- Webseiten und Apps für Verbraucher (B2C)
- Online-Shops & digitale Verkaufsplattformen
- Buchungs- und Terminportale
- Bank- und Telekommunikationsdienste
Wer ist ausgenommen?
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €
- Reine B2B-Plattformen
- Private Webseiten oder Präsentationsseiten ohne Verkaufsfunktion
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit konkret?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten, Apps und Online-Dienste für alle Menschen nutzbar sind – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen.
Das BFSG orientiert sich an vier Grundprinzipien:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein (z. B. Screenreader-Kompatibilität, Alternativtexte für Bilder).
- Bedienbarkeit: Webseiten sollten auch ohne Maus navigierbar sein (z. B. per Tastatur).
- Verständlichkeit: Klare Sprache, intuitive Menüführung.
- Robustheit: Technische Kompatibilität mit Assistenzsoftware.
Beispiele für barrierefreie Anpassungen:
- Tastaturbedienbarkeit für Nutzer ohne Maus
- Hohe Kontraste für bessere Lesbarkeit
- Untertitel für Videos
- Einfache und verständliche Sprache
Gibt es Ausnahmen?
Einige Inhalte sind von der Verpflichtung ausgenommen:
- Ältere Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (z. B. archivierte PDFs oder Videos).
- Inhalte von Drittanbietern, die das Unternehmen weder finanziert noch kontrolliert (z. B. Zahlungsdienste wie PayPal).
Keine Ausnahme gilt für:
- Cookie-Banner
- Buchungs- und Kontaktformulare
- Interaktive Funktionen
- Werbebanner & Pop-ups
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?
Unternehmen, die nicht rechtzeitig handeln, riskieren:
- Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro
- Einstellung der Dienstleistung nach mehrfacher Verwarnung
Wie kann mein Unternehmen das BFSG umsetzen?
1. IST-Analyse: Wo stehen wir aktuell?
- Überprüfung der aktuellen Webseite/Anwendung auf Barrierefreiheit
- Nutzung von Test-Tools (z. B. Screenreader, Farbkontraste)
- Identifikation von Barrieren
2. Umsetzung der Maßnahmen
- Anpassung der digitalen Angebote nach den Barrierefreiheitsrichtlinien
- Zusammenarbeit mit Entwicklern und Designern für barrierefreies Webdesign
- Schulung von Mitarbeitern zur Barrierefreiheit
3. Langfristige Strategie
- Bestehende Webseiten nach und nach barrierefrei gestalten
- Neue Webseiten direkt barrierefrei entwickeln
- Bereitstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Webseite
Warum sich Barrierefreiheit lohnt
Neben der gesetzlichen Pflicht bringt Barrierefreiheit klare Vorteile:
- Erweiterung des Kundenkreises: Menschen mit Behinderungen, Senioren und technisch weniger versierte Nutzer profitieren
- Bessere Nutzererfahrung: Klare, verständliche Inhalte verbessern die Usability für alle
- Positive Auswirkungen auf SEO: Suchmaschinen bewerten barrierefreie Webseiten besser
- Image und Reputation: Unternehmen, die sich für Inklusion einsetzen, wirken moderner und verantwortungsbewusster
Fazit – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG stellt Unternehmen vor neue Anforderungen, bietet aber auch große Chancen. Wer frühzeitig handelt, gewinnt Rechtssicherheit, bessere Sichtbarkeit und eine zukunftsfähige Website.
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Fragen und Antworten
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten: Webseiten und Apps im B2C, Online-Shops, Buchungs- und Terminportale sowie Bank- und Telekommunikationsdienste. Reine B2B-Anbieter sind ausgenommen.
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Bei bestimmten Produktgruppen und digitalen Vertriebswegen kann eine Pflicht trotzdem bestehen – das ist eine Einzelfallprüfung.
Was droht bei Verstößen?
Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen, Bußgelder von bis zu 100.000 Euro und nach mehrfacher Verwarnung die Einstellung der Dienstleistung.
Was muss eine barrierefreie Website können?
Sie muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein: Alternativtexte und Screenreader-Tauglichkeit, vollständige Bedienung per Tastatur, ausreichende Kontraste, klare Sprache und Kompatibilität mit Assistenzsoftware. Cookie-Banner, Formulare und Pop-ups sind ausdrücklich nicht ausgenommen.
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